Die Pflege eines Angehörigen ist ein Vollzeitjob. Der Pflegealltag in den eigenen vier Wänden findet nahezu rund um die Uhr statt. Das erfordert natürlich einiges an Zeit und Kraft. Dennoch ist und bleibt der Wunsch pflegebedürftiger Menschen nach dem Verbleib in der eigenen Wohnung nur allzu menschlich wie verständlich. Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, der Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen gleichermaßen ihren Pflegealltag erleichtert: Ersteren soll ein möglichst abwechslungsreiches sowie eigenständiges Leben zuhause ermöglicht werden, letztere können eine Pause vom Pflegeprozess einlegen. In Höhe von 125 Euro monatlich steht zu diesem Zweck eine Vielzahl an möglichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Auswahl. Wir haben die wichtigsten Fakten rund um das Entlastungsgeld für Sie zusammengetragen.
Der Entlastungsbetrag steht nach § 45b SGB XI allen Pflegebedürftigen zu, die einen anerkannten Pflegegrad haben und zuhause versorgt werden. Dabei ist die gewährte Summe mit 125 Euro im Monat für alle Versicherten gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Dieses Geld soll zur Entlastung eines pflegenden Angehörigen (bzw. einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Zweckgebundenheit ist überhaupt ein sehr wichtiges Kriterium des Entlastungsbetrags. Denn diesen bekommen Sie immer nur rückwirkend ausgezahlt, wenn auch tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das bedeutet, Sie gehen zunächst in Vorleistung und reichen die entsprechenden Rechnungen zur Kostenerstattung im Nachgang bei der Pflegekasse ein. Eine Beantragung des Entlastungsbetrags im Voraus ist damit nicht notwendig. Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, können Sie dem Leistungserbringer mittels einer Abtretungserklärung auch erlauben, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen; das ist allerdings nur bei gesetzlich Versicherten möglich. Generell müssen für die Kostenübernahme außerdem die gewählten Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch das jeweilige Landesrecht anerkannt sein.
Häufig begegnet uns auch die Frage, ob man den Entlastungsbetrag denn auch ansparen kann. Die Antwort: Ja, das geht tatsächlich. Wenn Sie den monatlichen Anspruch gar nicht oder nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Sammelt sich so im Laufe eines Kalenderjahres Geld an, können Sie dieses noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Erst dann verfällt der Restbetrag endgültig. Ebenso können Sie übrigens ab Pflegegrad 2 das Entlastungsgeld auch aufstocken, indem Sie den Umwandlungsanspruch nutzen.
Jede pflegebedürftige Person braucht andere Unterstützung. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bieten daher ein ganzes Spektrum an Angeboten. Nur beispielhaft soll die folgende Aufzählung einen kleinen Überblick der Möglichkeiten vorstellen:
Tipp: Im Sonderfall von Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag außerdem für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwenden, etwa zur Unterstützung bei der Körperpflege.
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse, die pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige bei der Gestaltung ihres Alltags unterstützt. Angebote unterschiedlichster Art können über den monatlichen Betrag von 125 Euro finanziert werden. Das ermöglicht eine äußerst individuell angepasste Pflege bzw. Betreuung. Voraussetzung für die Kostenerstattung der in Anspruch genommenen Leistungen ist immer die Anerkennung des Pflegeanbieters nach Landesrecht. Beim Weser Pflegedienst sind Sie selbstverständlich auf der sicheren Seite. Lassen Sie uns gerne ins Gespräch kommen und gemeinsam erörtern, wie wir Ihnen behilflich sein können.